Der Betriebsrat ist ein Organ des Betriebes, das im Wesentlichen zwei Aufgabenbereiche hat:
- die innerbetriebliche Interessensvertretung und
- die innerbetriebliche Kontrolle
Sein Wirkungsbereich ist auf die Gesamtbelange des jeweiligen Betriebes, das ist die Universität, beschränkt.
Legitimiert wird der Betriebsrat von der Belegschaft durch die Betriebsratswahl.
Alle Belange, die über den betrieblichen Wirkungsbereich hinaus gehen, also jährliche Gehaltsverhandlungen und somit die kontinuierliche Weiterentwicklung der Gehälter, ist die Aufgabe der überbetrieblichen Interessensvertretung. Die Gewerkschaft, die mit dem Dachverband einen Kollektivvertrag verhandelt, hat auch alljährlich Gehaltsverhandlungen für die Angestellten aller 22 Universitäten zu führen.
Wesentliche Rechtsgrundlage des betriebsrätlichen Handelns ist das Arbeitsverfassungsgesetz neben einer Reihe anderer gesetzlicher Grundlagen, wie z. B. Arbeitnehmerschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz usw..
Der Gesetzgeber hat grundsätzlich dem Betriebsrat eine Reihe von Rechten eingeräumt und somit diese in jedem Fall außer Streit gestellt, um die Interessen der Belegschaft durchzusetzen:
- Auskunftsrecht:
Der Betriebsinhaber, d. h. der Rektor, muss dem Betriebsrat auf alle Fragen Rede und Antwort stehen. - Informationsrecht:
Der Rektor als Vertreter des Betriebsinhabers hat unaufgefordert den Betriebsrat z. B. über die Erfassung personenbezogener Daten zu informieren. - Das Recht, den Rektor zu beraten:
Es ist für den Rektor verpflichtend, den Betriebsrat anzuhören, wie es die Pflicht des Betriebrates ist, den Rektor bei der Einhaltung der Gesetze und der innerbetrieblichen Vereinbarungen mit dem Betriebsrat zu überwachen - Das Recht des Betriebsrates auf Zustimmung oder auf Einspruch:
Eine Versetzung oder Verwendungsänderung einer Kollegin oder eines Kollegen kann nur rechtswirksam erfolgen, wenn der Betriebsrat hierzu seine Zustimmung gegeben hat und ist rechtsunwirksam, wenn der Betriebsrat dies beeinsprucht. - Dem Betriebsrat steht auch das Recht zur Mitentscheidung zu, welches beim Abschluß von Betriebsvereinbarungen zum Tragen kommt.
Der Betriebsinhaber und der Betriebsrat können alle weder durch Gesetze noch durch den Kollektivvertrag geregelten Belange der Belegschaft in Form von Betriebsvereinbarungen regeln.
Somit hat der Betriebsrat neben der Aufgabe der Interessensvertretung und der Durchsetzung der gesetzlich garantierten Rechte der Belegschaft auch die Aufgabe der Kontrolle und die Möglichkeit der Rechtsgestaltung.
Es gehört selbstverständlich zu den Pflichten eines Betriebsrates, die Kolleginnen und Kollegen regelmäßig über seine Tätigkeit und die innerbetrieblichen Entwicklungen zu informieren.
Nicht nur eine breite Legitimation durch die Belegschaft ist wesentlich für das Handeln des Betriebsrates, sondern auch eine informierte Belegschaft, die um ihre Rechte Bescheid weiß und aktiv mitbestimmt.
Der Betriebsrat agiert autonom und ist auf sich gestellt. Er hat das Recht, wenn die Durchsetzung geltenden Rechts nicht anders möglich ist, das Arbeits- und Sozialgericht anzurufen.
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