1. in unverschuldeten Notfällen

Die Überbrückungshilfe soll finanzielle Engpässen abmildern und lange Bearbeitungszeiten an anderen Stellen abfedern.

Die Hilfe wird u.a. in folgenden akuten und unverschuldeten Notfällen gewährt:

  • akute Krankheit oder Beeinträchtigung, die kurzfristig hohe Kosten auslösen
  • außerordentliche Belastungen (§34 EStG: Begräbnis, Katastrophenschäden...)
  • längere Krankenstände von Angehörigen
  • Kinderbetreuungskosten (z.B. Engpässe zu Schulbeginn oder Ähnliches)
  • Weitere, im Anlassfall zu bestimmende Fälle

Keine Bagatellbeträge!

Wie kommt man zu einer Überbrückungshilfe?

  • Kontakt zu einem Betriebsratsmitglied des Vertrauens. 
  • Kurze Schilderung der Notfallsituation, Begründung für die Gewährung und die Höhe des Betrages.
  • Der Antrag wird mit kurzer Schilderung der Situation und des Betrages anonymisiert zur Abstimmung ins BR-Gremium eingebracht
  • Nach positiver Entscheidung erfolgt eine entsprechende Überweisung auf die angegebene Bankverbindung. Barauszahlungen sind nicht möglich und die Notfallhilfe ist grundsätzlich nicht rückzahlungspflichtig.

Eingebrachte Anträge werden absolut vertraulich behandelt.