1. in unverschuldeten Notfällen
Die Überbrückungshilfe soll finanzielle Engpässen abmildern und lange Bearbeitungszeiten an anderen Stellen abfedern.
Die Hilfe wird u.a. in folgenden akuten und unverschuldeten Notfällen gewährt:
- akute Krankheit oder Beeinträchtigung, die kurzfristig hohe Kosten auslösen
- außerordentliche Belastungen (§34 EStG: Begräbnis, Katastrophenschäden...)
- längere Krankenstände von Angehörigen
- Kinderbetreuungskosten (z.B. Engpässe zu Schulbeginn oder Ähnliches)
- Weitere, im Anlassfall zu bestimmende Fälle
Keine Bagatellbeträge!
Wie kommt man zu einer Überbrückungshilfe?
- Kontakt zu einem Betriebsratsmitglied des Vertrauens.
- Kurze Schilderung der Notfallsituation, Begründung für die Gewährung und die Höhe des Betrages.
- Der Antrag wird mit kurzer Schilderung der Situation und des Betrages anonymisiert zur Abstimmung ins BR-Gremium eingebracht
- Nach positiver Entscheidung erfolgt eine entsprechende Überweisung auf die angegebene Bankverbindung. Barauszahlungen sind nicht möglich und die Notfallhilfe ist grundsätzlich nicht rückzahlungspflichtig.
Eingebrachte Anträge werden absolut vertraulich behandelt.